Der Verband führt den Namen Kreis-Reiterverband Bergisch Land.
Er ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Leverkusen und erstreckt sich über das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie die kreisfreien Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal.
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Über den Kreisverband sind die angeschlossenen Vereine und die Pferdebetriebe Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland e.V. Der Kreisverband hat die Aufgabe, die Ziele des Pferdesportverbandes Rheinland auf Kreisebene zu fördern und die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes durchzuführen. Neben der Aufgabe gemäß Ziffer 2 verfolgt der Kreisverband folgende Zwecke:
– Die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und der Pferdebetriebe nach Außen.
– Die Förderung der Ausbildung am Pferd unter besonderer Berücksichtigung der Jugend.
– Die Förderung des Pferdesports auf breiter Ebene.
– Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
– Die Förderung des Tierschutzes
– Die Förderung der Pferdehaltung.
– Die Unterstützung des Reitens im Wald und in der Landschaft zum Zwecke der Erholung.
– Gegenseitiger Erfahrungsaustausch
Dem Kreisreiterverband können angehören
a) Ordentliche Mitglieder
b) Pferdebetriebe als außerordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende
Zu a): Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Kreisgebiet bestehenden Reit-, Fahr-, Voltigier- und Sportvereine, die eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung unterhalten. Hierzu zählen auch Vereine mit anderen Reitweisen.
Zu b): Außerordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Kreisgebiet ansässigen Pferdebetriebe als juristische Personen und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, soweit sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind.
Zu c): Fördernde Mitglieder des Kreisverbandes können Personen und Vereinigungen von Personen werden, wenn sie die Aufgaben des Kreisverbandes unterstützen wollen.
Zu d): Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Arbeit des Kreisverbandes wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Zu e): Ehrenvorsitzende
Organe des Kreisverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse
a) Jugendausschuss
b) Allgemeiner Pferdesport (Breitensport)
c) Ausschuss Pferdebetriebe
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Ziffer 1 c), d) und e)
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen,
f) Abstimmung von Terminen,
g) Beschlussfassungen über
– Auflösung des Kreisverbandes
– Satzungsänderung
– Vereinigung von Kreisverbänden,
gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen
h) Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder von ihren Ämtern – hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
j) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss folgendes enthalten:
1) Zahl der erschienenen Delegierten
2) Die gestellten Anträge
3) Das Abstimmungsergebnis
4) Wortlaut der gefassten Beschlüsse
In der Mitgliederversammlung können nicht anwesende Persönlichkeiten nur gewählt werden, wenn sie im voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Falle der Wahl abgegeben haben.
1. Der Kreisverbandsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Kreisjugendwart
g) dem Vorsitzenden des Ausschusses für den allgemeinen Pferdesport
h) dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe
i) dem Beauftragten für den Tierschutz
Die Vorstandsmitglieder a) – e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung im 4. Jahr nach der Wahl, vorausgesetzt, dass auf dieser Mitgliederversammlung die ordentlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgt sind. In jedem Fall endet die Amtszeit eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes erst mit der Neuwahl eines Nachfolgers. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder f) – i) werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Falls ein Vorstandsmitglied nach a) – e) ausscheidet, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
Bei Vorstandsmitgliedern f)-i) erfolgt die Nachwahl anlässlich der jeweiligen nächsten Ausschusssitzung entsprechend.
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 ff BGB. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen.
3. Aufgaben des Kreisverbandsvorstandes sind:
a) die Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
b) die Aufnahme (§ 4 Ziffer 2) und der Ausschluss (§ 5 Ziffer 1 d) von Mitgliedern,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
d) die Interessen der Mitglieder beim Pferdesportverband Rheinland und gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten.
e) Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen,
f) die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im Reiten, Fahren und Voltigieren anzustreben und im Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge zu veranstalten,
g) der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit geht,
h) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffenlichkeit bestimmt ist. Der Vorstand kann sich für seine Sitzungen und seinen Aufgabenbereich eine Geschäftsordnung geben.
Der Kreisverbandjugendausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Vereinsjugendwarten. Seine Aufgaben sind:
a) Wahl des Kreisjugendwartes und evtl. seines Stellvertreters, Enthebung des Kreisjugendwartes und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
b) Beratung des Kreisjugendwartes in Fragen der Jugendarbeit.
c) Erstellung einer Jugendordung, in der die Aufgaben des Jugendauschusses geregelt werden.
Die Beschlüsse des Kreisverbandjugendausschusses gemäß § 10 b) und c) bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
1. Dieser Ausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport der Vereine. Seine Aufgaben sind:
a) Wahl des Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters, Enthebung des Ausschussvorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrehit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
b) Der Ausschuss berät über:
– alle Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur (Feldmark, Wald und Straßenverkehr).
– Fragen zur Prüfung gemäß APO, die diesen Bereich betreffen.
– Fragen zu PS der Kategorie C der LPO.
c) Fragen zu neuen Modellen zur Förderung des Pferdesports und Angeboten zur Mitgliederwerbung.
d) Fragen im Zusammenhang mit der Vielfalt der Reitweisen.
e) Fragen zur Ausbildung im Basisbereich.
2. Mitwirkung und Koordinierung bei der Planung und Gestaltung von folgenden Aufgaben außerhalb des Leistungssports:
a) Sportliche Veranstaltungen.
b) Tierschutz bei der Ausübung des Pferdesports.
c) Förderung der Landschaftspflege sowie Erhaltung bzw. Ausdehnung des Bewegungsraumes.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses gemäß Ziffer 1 und 2 bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandvorstand.
Der Kreisverbandausschuss besteht aus den direkt dem Pferdesportverband Rheinland beigetretenen Pferdebetrieben im Kreis-/Stadtgebiet.
Er hat folgende Aufgaben:
1.
a) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auf die Dauer von vier Jahren (Wiederwahl ist möglich).
b) Enthebung des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
2. Der Ausschuss berät über die Belange seiner Mitglieder.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses gemäß Ziffer 2 bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand.
Der Kreisverbandvorstand kann Beisitzer zu seiner Unterstützung für die Erfüllung bestimmter Aufgaben benennen.
Jeder dem Kreisverband angeschlossene Verein hat an diesen einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des rheinischen Pferdesports zu verwenden ist. Diese Satzung ist durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 22.02.2002 genehmigt worden und tritt an diesem Tag in Kraft.
Mitglieder der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land sind alle Jugendlichen der angeschlossenen Vereine bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
Die Organe der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land sind:
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
Der Verbandsjugendausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn er vorschriftsmäßig, d.h. 14 Tage vorher vom Verbandsjugendwart/von Verbandsjugendwartin unter Bekanntgabe der Tagesordung schriftlich einberufen wird. Änderungen der Jugendordnung können nur vom Verbandsjugendausschuss mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
Diese Jugendordnung wurde vom Jugendausschuss am 22.04.2002 genehmigt und beschlossen.