Satzung

Satzung


Satzung des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land


§ 1 Name und Sitz des Kreisverbandes


 Der Verband führt den Namen Kreis-Reiterverband Bergisch Land.
Er ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Leverkusen und erstreckt sich über das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie die kreisfreien Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe


1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2. Über den Kreisverband sind die angeschlossenen Vereine und die Pferdebetriebe Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland e.V. Der Kreisverband hat die Aufgabe, die Ziele des Pferdesportverbandes Rheinland auf Kreisebene zu fördern und die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes durchzuführen. Neben der Aufgabe gemäß Ziffer 2 verfolgt der Kreisverband folgende Zwecke:


– Die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und der Pferdebetriebe nach Außen.
– Die Förderung der Ausbildung am Pferd unter besonderer Berücksichtigung der Jugend.
– Die Förderung des Pferdesports auf breiter Ebene.
– Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
– Die Förderung des Tierschutzes
– Die Förderung der Pferdehaltung.
– Die Unterstützung des Reitens im Wald und in der Landschaft zum Zwecke der Erholung.
– Gegenseitiger Erfahrungsaustausch

 

§ 3 Mitgliedschaft


Dem Kreisreiterverband können angehören


a) Ordentliche Mitglieder
b) Pferdebetriebe als außerordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende


Zu a): Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Kreisgebiet bestehenden Reit-, Fahr-, Voltigier- und Sportvereine, die eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung unterhalten. Hierzu zählen auch Vereine mit anderen Reitweisen.

Zu b): Außerordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Kreisgebiet ansässigen Pferdebetriebe als juristische Personen und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, soweit sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind.

Zu c): Fördernde Mitglieder des Kreisverbandes können Personen und Vereinigungen von Personen werden, wenn sie die Aufgaben des Kreisverbandes unterstützen wollen.

Zu d): Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Arbeit des Kreisverbandes wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Zu e): Ehrenvorsitzende

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied nach § 3 a) und c) ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes zu stellen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes allein. Gründe für die etwaige Ablehnung brauchen vom Vorstand nicht bekannt gegeben werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied nach § 3 b) ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Pferdesportverbandes Rheinland e.V. zu stellen.
  4. Mitglieder nach § 3 a) erlangen die Mitgliedschaft beim Pferdesportverband Rheinland e.V., Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) nur über die Mitgliedschaft beim Kreisverband.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) Bei natürlichen Personen durch ihren Tod
    b) Durch Auflösung des Kreisverbandes, Vereins oder Pferdebetriebes
    c) Durch Austritt aus dem Pferdesportverband Rheinland
    d) Durch Ausschluss aus dem Pferdesportverband Rheinland
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach § 3 a)-d) erlöschen alle Rechte gegenüber dem Kreisverband. Seinen Pflichten dem Kreisverband gegenüber hat das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
  3. Der Austritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden und kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  4. Ein angeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den Pferdesportverband zu richten. Über den Ausschluss eines Pferdebetriebes entscheidet der Pferdesportverband Rheinland.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Kreisverband im Rahmen dieser Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie die satzungsgemäßen Anordungen des Kreisverbandes zu befolgen.
    b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes zu fördern und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen.
    c) Die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen.
    d) Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich sind.
    e) Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets auch außerhalb von Turnieren die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    – die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,
    – den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    – die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
    f) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. Dieser Passus ist in die Vereinssatzungen aufzunehmen und die Mitglieder sind darauf zu verpflichten. Für Anschlussorganisationen gilt deren Regelwerk.
    g) Keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich sind.

 

§ 7 Organe des Kreisverbandes


Organe des Kreisverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse
a) Jugendausschuss
b) Allgemeiner Pferdesport (Breitensport)
c) Ausschuss Pferdebetriebe

 


§ 8 Die Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist eine Delegiertenversammlung und offen für alle Mitglieder.
  2. An der Mitgliederversammlung sind Mitglieder gemäß § 3 a) der Satzung durch Delegierte stimmberechtigt vertreten und die übrigen Mitglieder ohne Stimmrecht zugelassen.
  3. Jeder im Kreisverbandsgebiet bestehende Reit-, Fahr-, Voltigier- und Sportverein, der eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung unterhält, stellt bis zu 100 Mitgliedern einen Delegierten und bei mehr als 100 Mitgliedern einen weiteren Delegierten. Bei Sportvereinen mit Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilungen gilt als Mitgliedschaft nur die Zugehörigkeit zur Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn wenigstens 1/3 der ordenlichen Mitglieder dies beantragen, vom Vorsitzenden des Kreisverbandes einberufen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Einfache Stimmmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Delegierten sind dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  b) Entlastung des Vorstandes,
  c) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Ziffer 1 c), d) und e)
  d) Wahl der Kassenprüfer,
  e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen,
  f) Abstimmung von Terminen,
  g) Beschlussfassungen über
– Auflösung des Kreisverbandes
– Satzungsänderung
– Vereinigung von Kreisverbänden,
   gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen
  h) Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder von ihren Ämtern – hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.
  i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
  j) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss folgendes enthalten:
1) Zahl der erschienenen Delegierten
2) Die gestellten Anträge
3) Das Abstimmungsergebnis
4) Wortlaut der gefassten Beschlüsse


In der Mitgliederversammlung können nicht anwesende Persönlichkeiten nur gewählt werden, wenn sie im voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Falle der Wahl abgegeben haben.


 

§ 9 Der Kreisverbandsvorstand


1. Der Kreisverbandsvorstand besteht aus

 a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Kreisjugendwart
g) dem Vorsitzenden des Ausschusses für den allgemeinen Pferdesport
h) dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe
i) dem Beauftragten für den Tierschutz


Die Vorstandsmitglieder a) – e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung im 4. Jahr nach der Wahl, vorausgesetzt, dass auf dieser Mitgliederversammlung die ordentlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgt sind. In jedem Fall endet die Amtszeit eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes erst mit der Neuwahl eines Nachfolgers. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder f) – i) werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Falls ein Vorstandsmitglied nach a) – e) ausscheidet, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
Bei Vorstandsmitgliedern f)-i) erfolgt die Nachwahl anlässlich der jeweiligen nächsten Ausschusssitzung entsprechend.


2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 ff BGB. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen.


3. Aufgaben des Kreisverbandsvorstandes sind:
a) die Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
b) die Aufnahme (§ 4 Ziffer 2) und der Ausschluss (§ 5 Ziffer 1 d) von Mitgliedern,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
d) die Interessen der Mitglieder beim Pferdesportverband Rheinland und gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten.
e) Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen,
f) die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im Reiten, Fahren und Voltigieren anzustreben und im Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge zu veranstalten,
g) der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit geht,
h) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffenlichkeit bestimmt ist. Der Vorstand kann sich für seine Sitzungen und seinen Aufgabenbereich eine Geschäftsordnung geben.


 

§ 10 Kreisverbandjugendausschuss


Der Kreisverbandjugendausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Vereinsjugendwarten. Seine Aufgaben sind:
a) Wahl des Kreisjugendwartes und evtl. seines Stellvertreters, Enthebung des Kreisjugendwartes und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
b) Beratung des Kreisjugendwartes in Fragen der Jugendarbeit.
c) Erstellung einer Jugendordung, in der die Aufgaben des Jugendauschusses geregelt werden.
Die Beschlüsse des Kreisverbandjugendausschusses gemäß § 10 b) und c) bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.


 

§ 11 Verbandsausschuss für den Allgemeinen Pferdesport (Breitensport)


1. Dieser Ausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport der Vereine. Seine Aufgaben sind:
a) Wahl des Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters, Enthebung des Ausschussvorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrehit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
b) Der Ausschuss berät über:
– alle Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur (Feldmark, Wald und Straßenverkehr).
– Fragen zur Prüfung gemäß APO, die diesen Bereich betreffen.
– Fragen zu PS der Kategorie C der LPO.
c) Fragen zu neuen Modellen zur Förderung des Pferdesports und Angeboten zur Mitgliederwerbung.
d) Fragen im Zusammenhang mit der Vielfalt der Reitweisen.
e) Fragen zur Ausbildung im Basisbereich.

2. Mitwirkung und Koordinierung bei der Planung und Gestaltung von folgenden Aufgaben außerhalb des Leistungssports:
a) Sportliche Veranstaltungen.
b) Tierschutz bei der Ausübung des Pferdesports.
c) Förderung der Landschaftspflege sowie Erhaltung bzw. Ausdehnung des Bewegungsraumes.

Die Beschlüsse dieses Ausschusses gemäß Ziffer 1 und 2 bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandvorstand.


 

§ 12 Kreisverbandausschuss der Pferdebetriebe


Der Kreisverbandausschuss besteht aus den direkt dem Pferdesportverband Rheinland beigetretenen Pferdebetrieben im Kreis-/Stadtgebiet.
Er hat folgende Aufgaben:

1.
a) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auf die Dauer von vier Jahren (Wiederwahl ist möglich).
b) Enthebung des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

2. Der Ausschuss berät über die Belange seiner Mitglieder.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses gemäß Ziffer 2 bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand.


 

§ 13 Beisitzer
 

Der Kreisverbandvorstand kann Beisitzer zu seiner Unterstützung für die Erfüllung bestimmter Aufgaben benennen.


 

§ 14 Mitgliedsbeitrag
 

Jeder dem Kreisverband angeschlossene Verein hat an diesen einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


 

§ 15 Satzungsänderungen
 

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn es die Tagesordnung vorsieht. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Kreisverbandsvorstand beschlossen werden.


 

§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögenbestand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
  2. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


 

§ 17 Auflösung des Kreisverbandes


Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des rheinischen Pferdesports zu verwenden ist. Diese Satzung ist durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 22.02.2002 genehmigt worden und tritt an diesem Tag in Kraft.





Satzung des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land – Jugendordung –


§ 1 Mitgliedschaft


Mitglieder der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land sind alle Jugendlichen der angeschlossenen Vereine bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.



§ 2 Aufgaben
 

  1. Die Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Ziele und Aufgaben der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land sind die Jugendpflege durch Ausbildung in allen pferdesportlichen Disziplinen und in allen Fragen der Pferdehaltung. Sie pflegt die sportliche Betätigung zur Gesundhaltung, körperlicher Leistungsfähigkeit und Lebensfreude. Gemeinschaftssinn, staatsbürgerliche Verantwortung und Liebe zur Natur und Heimat sollen gefördert und gepflegt werden. Die Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land ist zur toleranten und freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen zur Lösung gemeinsamer Jugendfragen bereit und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.



§ 3 Organe


Die Organe der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land sind:

  1. Der/die Verbandjugendwart/in mit Sitz und Stimme im Vorstand.
    Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1.1 Die Erledigung der anfallenden Arbeiten nach besonderen Richtlinien, die Teil dieser Verordnung sind.
    1.2 Die Vertretung der Jugend des Pferdesportverbandes nach innen und außen.
  2. Der/die stellvertretende Verbandsjugenwart/in vertritt im Verhinderungsfalle den/die Kreisjugendwart/in im Vorstand.
  3. Der/die Verbandsjugendsprecher/in
    3.1 Er/sie wird von den Jugendsprecher/innen der Vereine gewählt und muss z. Zt. der Wahl mind. 16, höchstens 18 Jahre alt sein.
  4. Der Verbandsjugendausschuss, bestehend aus den Jugendwart/innen der Mitgliedervereine oder deren Stellvertreter/innen.
    Aufgaben des Verbandjugendausschusses sind u.a.:
    4.1. Die Beratung und Beschlussfassung der in §2, Ziffer 2 und in §3, Ziffer 1.2 festgelegten Aufgaben und Richtlinien zur Weiterleitung an den Vorstand des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land.
    4.2 Wahl des Verbandsjugendwartes/der Verbandsjugendwartin und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin bzw. ihre Enthebung von diesen Ämtern. Jedes Mitglied des Verbandsjugendausschusses hat eine Stimme. Als Verbandsjugendwart/in kann nur ein/e anwesende/r Stimmberechtigte/r gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit, die Amtsenthebung mit Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Verbandsjugendausschussmitglieder.
    4.3 Der Verbandsjugendausschuss hält jährlich mind. eine Tagung ab.
    Die Aufgaben der Jahrestagung sind insbesondere:
    4.3.1 Beratung und Aussprache über die erstatteten Berichte.
    4.3.2 In den Wahljahren des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land die Wahlen.
  5. Im Übrigen finden die Sitzungen des Verbandsjugendausschusses nach Bedarf statt.
    Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses oder auf Antrag des Vorstandes des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land ist vom Verbandsjugendwart/von der Verbandsjugendwartin eine Sitzung binnen 4 Wochen einzuberufen.
  6. Der Verbandsjugendausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Verbandsjugendwart/von der Verbandsjugendwartin zu unterzeichnen ist.
  7. Der Verbandsjugendausschuss kann offene Ämter bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen.


§ 4 Wettkampfordnung


Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.



§ 5 Beschlussfähigkeit


Der Verbandsjugendausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn er vorschriftsmäßig, d.h. 14 Tage vorher vom Verbandsjugendwart/von Verbandsjugendwartin unter Bekanntgabe der Tagesordung schriftlich einberufen wird. Änderungen der Jugendordnung können nur vom Verbandsjugendausschuss mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
Diese Jugendordnung wurde vom Jugendausschuss am 22.04.2002 genehmigt und beschlossen.


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